Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Geltung für alle Lieferungen, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich Änderungen vereinbart worden sind.
2. Preise
Alle Preise verstehen sich netto, für Lieferungen ab Werk zuzüglich schweizerischer Mehrwertsteuer. Transportkosten, Fahrzeugüberführung, Verpackung, Leistungen und Lieferungen, die von uns nicht ausdrücklich vereinbart sind, wie insbesondere Chassisabänderungen, Vorführung der Fahrzeuge bei der Motorfahrzeugkontrolle, Treibstoffbezüge etc., werden separat in Rechnung gestellt, zuzüglich einer allfälligen schweizerischen Mehrwertsteuer.
3. Angebot
Die Gültigkeitsdauer der Angebote ist befristet auf 4 Wochen. Austauschteile werden ohne Rücksendung innert Monatsfrist zum Neupreis verrechnet. Kauf- und Werkverträge sind für die Parteien erst bindend, wenn sie von beiden Parteien unterzeichnet worden sind.
4. Dokumente
Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Projektskizzen sind unverbindlich; ebenso die darin enthaltenen technischen Angaben. Pläne, Zeichnungen und Offerten bleiben unser geistiges Eigentum, sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung unsererseits weder Dritten zugänglich gemacht, noch kopiert oder zur Selbstanfertigung der betreffenden Gegenstände benützt werden. Eine widerrechtliche Verwendung verstösst gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb.
5. Lieferbedingungen
Die vereinbarten Liefertermine beruhen auf den Verhältnissen zur Zeit der Bestellung unter Voraussetzung normaler Materialbezugs-und Fabrikationsmöglichkeiten. Die Lieferfristen werden neu angesetzt wenn:
a) die vereinbarten Chassisanlieferungen nicht vertragsgemäss erfolgen
b) ohne unser Verschulden Ereignisse irgendwelcher Art auftreten, die bei uns oder unsern Unterlieferanten den geordneten Fortgangder Arbeiten zur Ausführung des Auftrages beeinträchtigen;
c) die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben uns nicht rechtzeitig bekanntgeben oder nachträglich geändert werden;
d) die vereinbarten finanziellen Verpflichtungen nicht eingehalten werden.
Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Käufer kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Konventionalstrafen, Folgekosten oder Schaden aus verspäteter Lieferung können nicht geltend gemacht werden.
6. Zahlungsbedingungen
Zahlungstermine gelten als Verfalltermine. Zahlungen dürfen wegen Mängeln am Liefergegenstand oder Gegenforderungen des Käufers nicht zurückbehalten oder gekürzt werden. Eine Verrechnung ist explizit ausgeschlossen. Ohne schriftliche anderweitige Vereinbarung ist die Zahlung wie folgt vorzunehmen: Ein Drittel bei Auftragserteilung. Der Restbetrag bei Lieferbereitschaft. Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins von 8% und einen Verzugsschaden gemäss Tabelle VSI (Verband Schweiz. Inkasso Treuhand Institute) zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
7. Kaufrücktritt
Der Käufer akzeptiert durch Annahme der Auftragsbestätigung unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sollte der Käufer durch eigenes Verschulden den von uns bestätigten Auftrag auflösen, so ist die Verkäuferin berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens eine Konventionalstrafe von 15% des Kaufpreises zu verlangen. Auf andere Fälle der Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer, finden die vorstehenden Bedingungen sinngemäss Anwendung.
8. Versand und Transport
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten und Gefahr des Käufers. Reklamationen über allfällige Beschädigungen, Verlust oder Verspätungen sind zwecks Abklärung der Ursachen innert 8 Tagen zu melden.
9. Montage
Eine allfällige Montage ausserhalb des Lieferwerkes ist im vereinbarten Preis nicht inbegriffen und unterliegt besonderer Berechnung. Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt die Lieferfirma die Montage oder Demontage der gelieferten Objekte.
10. Garantie
Die Lieferfirma lehnt jegliche Garantie und Haftung ab:
Für gebrauchte Objekte oder Teile davon.
Für nicht von ihr geliefertes Material.
Für nicht von ihr besorgte Montagearbeiten und Demontagearbeiten sowie für Objekte, an denen ohne ihre Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vorgenommen wurden.
Für den Fall, dass vom Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Lieferfirma Änderungen insbesondere zusätzliche Einbauten am Objekt, vorgenommen werden.
Für Beschädigungen jeder Art, die auf normalen Verschleiss, falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Inanspruchnahme, ungenügende Fundamente, ungeeignete Bedienung und Wartung, Einfrieren, Verwendung ungeeigneter Materialien und Schmiermittel, Unfälle oder höhere Gewalt und dergleichen zurückzuführen sind.
Für Handelsware oder Material von Unterlieferanten, wie z.B. Elektro-Ausrüstung, Bereifung usw., (hier haftet die Lieferfirma nur im Rahmen der Garantiebestimmungen der betreffenden Herstellerfirma).
Für alle anderen über die beschriebene Garantiepflicht hinausgehenden Ansprüche. Insbesondere sind alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche (wie z.B. Minderung oder Wandelung) und jede weitere Haftung der Lieferfirma für direkte oder indirekte Schäden des Käufers (wie solche aus der Unbenützbarkeit des Vertragsobjektes und der Belangung des Käufers wegen Drittschäden, die mit der Lieferung und dem Betrieb des Vertragsobjektes im Zusammenhang stehen) ausdrücklich ausgeschlossen, soweit das Gesetz dies zulässt. Vorbehalten bleiben Schäden, die von der Lieferfirma persönlich nachweislich grobfahrlässig oder in rechtswidriger Absicht verursacht werden.
Für die Transportkosten für das Hin- und Rückführen der Maschine in die Werkstatt, welche auch während der Garantiefrist zu Lasten des Käufers gehen.
11. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbaren Käufer und Lieferfirma ausdrücklich das Domizil der Lieferfirma. Als anzuwendendes Recht gilt das schweizerische Recht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstehen Schweizer Recht (unter Ausschluss des Schweizerischen Internationalen und Privatrecht sowie der Staatsverträge, insbesondere des «Wiener Kaufrechts», Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980).